§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Bundesverband Hydrothermale Carbonisierung e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Verbandes ist Libnower Landstrasse 1-3, 17390 Murchin-Relzow.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt folgende Ziele und Zwecke:
- Der Verband soll allen an der Förderung der Hydrothermale Carbonisierung (HTC) interessierten Unternehmen, Verbänden und sonstigen Institution die Möglichkeiten schaffen, Ihre Aktivitäten auf Bundesebene koordiniert zu stärken.
- Der Verband soll mit seinen Aktivitäten die Nutzung von Biomasse mit Hilfe der Hydrothermalen Carbonisierung fördern und die Erschließung neuer Einsatzmöglichkeiten für diesen unterstützen.
- Einen Beitrag zum Umweltschutz und der rationalen Ressourcen-verwendung durch den Einsatz der Technologie der Hydrothermale Carbonisierung leisten.
- Vertretung der gemeinsamen Interessen aller Marktteilnehmer der gesamten Wertschöpfungskette für die Branche der hydrothermalen Carbonisierung.
Der Verband erreicht diese Ziele durch folgende Aufgaben:
- Wahrnehmung der Interessen für die HTC und Einflussnahme auf Politik und Verwaltung, insbesondere auf nationaler und europäischer Ebene, Herstellung von Kontakten und Verbindungen für Ihre Mitglieder.
- Die Mitwirkung bei der Initiierung, Planung und Beratung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien, die die Interessen der Mitglieder berühren.
- Mitarbeit in Normungsausschüssen.
- Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches der Mitglieder.
- Durchführung einer geeigneten Öffentlichkeitsarbeit.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden.
- Die Sicherung des internen und externen Informationsflusses, z.B. durch Aufbereitung von Sachinformationen, durch Aufsätze in Fachzeitschriften oder durch Tagungen sowie durch Fachreferate.
Der Verein unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle und kann sich zur Erreichung des Vereinigungszweckes anderen Vereinigungen anschließen.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich bei der Geschäftsstelle. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen schriftlich abzulehnen. Im Falle der Ablehnung kann der Betroffene innerhalb eines Monats seit Zugang der Entscheidung des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet hierüber in ihrer nächsten Sitzung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung endgültig. Unternehmen mit Firmensitz im Ausland oder Personen mit Wohnsitz im Ausland können ebenfalls ohne Einschränkungen Mitglied im Bundesverband Hydrothermale Carbonisierung e.V. werden.
Mitglieder können werden:
1. Mitglieder mit vollem Stimmrecht (Vollmitglieder):
- Unternehmer und Unternehmungen, die den eigenen, erfolgreichen Betrieb einer Anlage zur hydrothermalen Carbonisierung (HTC-Anlage) nachgewiesen haben oder planen und die die Herstellung, den Vertrieb, den Handel oder die Logistik von HTC-Anlagen und/oder HTC-Produkten z.B.: Humus, Torf, Kohle o.a. zum Gegenstand haben;
- Unternehmer und Unternehmungen, die Betriebsabteilungen solcher Art besitzen;
- Öffentliche Institute oder Einrichtungen, die den eigenen, erfolgreichen Betrieb einer HTC-Anlage nachgewiesen haben und/oder mit Forschung und Entwicklung der HTC-Technik oder des Verfahrens befassen.
- Firmen welche als Kunden oder Zulieferer von HTC-Anlagen auftreten.
2. Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können alle natürlichen und juristischen Personen, Firmen, z.B. Öffentliche Institute oder Einrichtungen und Verbände werden, die ein berechtigtes Interesse haben.
Jeder Berechtigte nach Nr. 1. und 2. kann nur einmal Mitglied werden und somit nur ein Stimmrecht erwerben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt. Er ist mit eingeschriebenem Brief an die Geschäftsstelle zum Schluss eines Kalenderjahres unter Wahrung einer Frist von mindestens 3 Monaten zu erklären;
- bei natürlichen Personen durch Tod; bei Firmenmitgliedschaft von Personenmehrheiten durch deren Auflösung, bei Mitgliedschaft juristischer Personen durch deren Ende;
- durch Ausschluss mit sofortiger Wirkung, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit bei 2/3 Anwesenheit der Vorstandsmitglieder entscheidet.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden
- bei groben Verstößen gegen die Mitgliedspflicht;
- bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;
- wenn es trotz wiederholter schriftlicher Anmahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt;
- aus sonstigem wichtigen Grund, wenn sein weiteres Verbleiben im Verband diesem zum Schaden gereichen würde.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Betroffenen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Der Einspruch ist innerhalb von einem Monat noch Zugang des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Mitgliederversammlung hat über den Einspruch in ihrer nächsten Sitzung in schriftlicher und geheimer Abstimmung endgültig zu entscheiden.
Für die Bestätigung des Ausschließungsbeschlusses ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Auf Verlangen ist dem Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung seines Einspruches vor der Mitgliederversammlung zu geben. Die Mitgliedschaft des Auszuschließenden endet mit dem Tag, an dem der Ausschließungsbeschluss rechtswirksam wird. Sie ruht von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Vorstand die Ausschließung beschlossen hat, bis zu dessen Aufhebung oder Unanfechtbarkeit. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ausgeschiedene Mitglied nicht von der Erfüllung seiner vor dem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband, insbesondere nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung des vollen Jahresbeitrages für das Kalenderjahr, in welchem das Mitglied ausscheidet. Ansprüche auf Erstattung bezahlter Beiträge bestehen ebenso wenig wie auf Anteile am Vermögen des Verbandes.
Die Mitgliedschaft endet nicht bei
- Stillegung des Betriebes,
- Umwandlung von einer Gesellschaftsform in eine andere,
- Geschäftsübergang.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Vollmitglied hat einen Sitz und eine Stimme in der Mitgliederversammlung und ist berechtigt, Anträge im Rahmen des Verbandszweckes einzubringen.
Jedes Vollmitglied oder dessen Vertreter kann nach der Satzung wählen und jedes Mitglied kann gewählt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Interesse des Verbandes zu wahren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Bestimmungen der Satzung zu beachten und die nach dieser Satzung getroffenen Beschlüsse der Organe des Verbandes zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge fristgerecht zu bezahlen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie werden mit Zugang der Beitragsrechnung fällig
und können auch in Teilbeträgen eingezogen werden.
Die Rechnungsstellung des Beitrages erfolgt im Januar. Bei Neumitgliedern, die im laufenden Geschäftsjahr Mitglied werden, erfolgt die anteilige (pro rata) Rechnungsstellung mit dem Zahlungsziel von 30 Tage unmittelbar nach der Aufnahme
in den Verband.
Beitragsforderungen, die nachverstreichen des Zahlungsziels noch offen sind, werden mit einem zehnprozentigen Zuschlag der offenen Summe belegt und sind spätestens nach 30 Tagen zu bezahlen.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen Mitglieder vom Jahresbeitrag befreien.
Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig und besteht aus dem
- Vorsitzenden
- Ersten stellvertretenden Vorsitzenden
- Zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Finanzen & Verwaltung)
- Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
- Vorstand Mitgliederbetreuung
Es können bis zu weitere drei Personen in diesen gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte hauptamtliche Geschäftsführer bestellen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein.
Der erste stellvertretende Vorsitzende entlastet den Vorsitzenden von den anfallenden Aufgaben.
Dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden (Vorstand Verwaltung/Finanzen) untersteht das gesamte Finanzwesen des Vereins. Er überwacht insbesondere den Beitragseinzug und das Ausgabengebaren.
Er stellt den Voranschlag für das Geschäftsjahr auf und bereitet alle hierzu nötigen Anträge vor. Außerdem erstattet er der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Im Verhinderungsfall wird er hierin von dem Vorsitzenden oder dem ersten
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der zweite stellvertretende Vorsitzende ist für die Anfertigung des gesamten Schriftverkehrs und der Sitzungsniederschriften verantwortlich und unterzeichnet die Sitzungsniederschriften gemeinsam
mit dem Vorsitzenden.
Der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit ist für die vom Vorstand definierte Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Der Vorstand Mitgliederbetreuung ist für den Bereich Mitgliederbetreuung und Kommunikation zuständig.
Die Vorstandsmitglieder sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über vertrauliche Tatsachen verpflichtet, die ihnen aus ihrer Vorstandstätigkeit bekannt wurden.
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitskreise und Ausschüsse ins Leben rufen.
Bei Niederlegung eines Vorstandsamtes wird durch die verbliebenen Vorstandsmitglieder ein kommissarischer Vertreter für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von sechs Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder Email mit Empfangsbestätigung und Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
Der Vorsitzende oder erste stellvertretende Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung hat über alle Fragen zu befinden, die nicht anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
Sie beschließt insbesondere über
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer,
- Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
- Festsetzung der Beiträge, o.ä.,
- Festsetzung des Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr, Wahl der Rechnungsprüfer,
- Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Verbandes,
- vorliegende Anträge,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Verbandes und Verwendung des Vermögens nach Auflösung,
- Wahl des Vorstandes,
- Ausschluss von Mitgliedern und
- Genehmigung des durch den Vorstand erarbeiteten Arbeitsprogramms.
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen und über die die Mitgliederversammlung abstimmen soll, müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.
Im Übrigen kann vom Vorsitzenden jederzeit eine auÃßerordentliche Versammlung einberufen und durch Umlaufverfahren durchgeführt werden.
Sie muss einberufen werden, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Zu der Versammlung haben lediglich die Mitglieder und die vom Vorstand geladenen Gäste Zutritt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei 1/3 Anwesenheit der Vollmitglieder beschlussfähig, außer im Falle des § 11.
Sie beschließt, sofern die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
Jedes Vollmitglied hat nur eine Stimme. Die Form der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung selbst.
§ 10 Beurkundung
Über den Verlauf der Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins und über alle Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Änderungen der vorstehenden Satzung sowie Auflösung des Vereins können nur in einer unter Angabe des Beratungsgegenstandes ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Verbandes kann jedoch nur beschlossen werden, wenn in dieser Versammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Anderenfalls ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung
anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit 3/4-Stimmenmehrheit endgültig beschließt.
Der Zeitpunkt der Auflösung ist von der Versammlung festzulegen. Etwa noch bestehende Verpflichtungen von Mitgliedern gegenüber dem Verband sind auch im Falle der Auflösung zu erfüllen.
Bei Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, über die Verwendung des Vermögens und über die Deckung etwa vorhandener Verbindlichkeiten entschieden.
Die Liquidatoren werden von der Auflösungsversammlung bestellt.
§ 12 Kostenvergütung
Die Mitgliederversammlung kann über Kostenvergütungen und Aufwandsentschädigungen bestimmen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Karlsruhe, 26.05.2011
Die Gründungsmitglieder
AVA-CO2 Schweiz AG
SunCoal Industries GmbH
Terra Nova Energy GmbH
Grenol GmbH & Co. KG
eurosolid energy GmbH & Co. KG
Immvest GmbH
Ingenieurbüro Serfass
Dipl.-Ing. Peter Brinkhege
Fachhochschule Trier Umwelt-Campus Birkenfeld
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Dipl.-Ing. Anke Spantig
Karlsruhe Institute für Technologie